BAUAMT

 

Bauamt:

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Amtsleitung

OAR Manuela Wiesner
03325 2204-3

  

 


Burgenländisches Baugesetz 1997

Auszug aus dem Burgenländischen Baugesetz 1997, LGBl. Nr. 10/1998 i.d.g.F.:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrBgld&Gesetzesnummer=10000504

Unterscheidungen:

Die Bauvorhaben werden nunmehr unterschieden in:

a) Geringfügige Bauvorhaben (§ 16)
b) Anzeigepflichtige Bauvorhaben (§ 17)
c) Bewilligungspflichtige Bauvorhaben (§ 18)
d) Benützungsfreigabe


a) Geringfügige Bauvorhaben (§ 16)

Darunter versteht man Maßnahmen zur Erhaltung, Instandsetzung oder Verbesserung von Bauten (z.B. Fassadenrenovierung, Fenstertausch, usw.).
Die angeführten Bauvorhaben bedürfen keiner Bewilligung, sind aber der Baubehörde spätestens 14 Tage vor Baubeginn (unter genauer Angabe mit Skizze, Lageplan und genauer Beschreibung des Vorhabens) schriftlich mitzuteilen.


b) Anzeigepflichtigen Bauvorhaben (§ 17)

Darunter sind die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden bis zu einer Wohnnutzfläche von 200m² und der dazugehörenden Nebengebäude (Garage, etc.), die Errichtung von sonstigen Gebäuden bis zu einer Nutzfläche von 200m², die Errichtung und Änderung von Bauwerken, bzw. die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden.

Vor Planungsbeginn hat der Bauwerber bei der Baubehörde Auskünfte über die Bebauungsgrundlagen einzuholen, u.a. über die Flächenwidmung des Grundstückes, den Inhalt eines (Teil-)bebauungsplanes bzw. Baurichtlinien sowie über die Bebauungsweise, Abstände, Baulinien, Geschoßanzahl, etc., um unnötige Verzögerungen im Bewilligungsverfahren zu verhindern. Die genannten Bauvorhaben sind der Behörde unter Vorlage von 3 Bauplänen, 3 Baubeschreibungen (von einem befugten Planverfasser erstellt, der mit seiner Unterschrift und seinem Stempel bestätigt, dass das Bauvorhaben den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, und der dafür auch haftbar ist), eines Energieausweises sowie eines Grundbuchauszuges und des Mappenblattes anzuzeigen. Auf den Bauplänen haben die Eigentümer jener Grundstücke. die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind, ihre Zustimmung zum Bauvorhaben durch Angabe des Namens, Datums und der Unterschrift zu geben.

Sobald die Unterlagen vollständig sind, die Zustimmungserklärungen der betroffenen Anrainer vorliegen und das Bauvorhaben baupolizeiliche Interessen offensichtlich nicht verletzt, hat die Baubehörde die Baufreigabe zu erteilen. Sollte die Baufreigabe nicht ohne Auflagen oder Bedingungen erteilt werden können, oder liegen die Zustimmungserklärungen der betroffenen Anrainer nicht vor, so hat die Baubehörde den Bauwerber aufzufordern, um eine Baubewilligung anzusuchen


c) Bewilligungspflichtige Bauvorhaben (§ 18) (§ 16)

Das sind Bauvorhaben, die nicht geringfügig bzw. anzeigepflichtig sind (z.B. über 200m²). Der Bauwerber hat unter Vorlage von 3 Bauplänen, 3 Baubeschreibungen, eines Energieausweises, eines Grundbuchsauszuges (nicht älter als 6 Monate) und eines Mappenblattes bei der Baubehörde um eine Baubewilligung anzusuchen. Die Baubehörde hat über dieses Vorhaben unter Abhaltung einer Bauverhandlung mittels Bescheid zu entscheiden.


d) Benützungsfreigabe (§ 27)

Der Bauwerber hat die Fertigstellung des Gebäudes unter Vorlage des Rauchfangbefundes und eines von einem Bausachverständigen erstellten Schlussüberprüfungsprotokolles (in dem dieser die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens mit seiner Unterschrift bestätigt) der Baubehörde anzuzeigen. Diese hat sodann die Benützungsfreigabe zu erteilen. Die Erstellung eines Schlussüberprüfungsprotokolles kann auch im Gemeindeamt beantragt werden.


Bauverordnung

Gleichzeitig mit dem Bgld. Baugesetz 1997 wurde seitens der Bgld. Landesregierung auch die Bauverordnung, LGBl. Nr. 11/1998 und LGBl. Nr. 68/2003 erlassen. Diese regelt die technische Ausführung der Bauten (wie z. B. Standsicherheit, Wärmeschutz, Schall- und Brandschutz, Einfriedungen, Fenster- u. Belichtungsflächen, Schutz vor Beeinträchtigungen durch Emissionen, Raumhöhen, Feuchtigkeitsschutz usw.).


Weitere wichtige Infos:

Von der Gemeinde Eltendorf wird Bauwerbern vor Baubeginn oder Grundstückskauf nahegelegt, ein geologisches Gutachten einzuholen, um vorab etwaige Gefährdungen durch Rutschungen oder Überschwemmungen vorzubeugen.

Hierzu steht Ihnen Dr. Josef Hofer, Technisches Büro für Geologie, Oberwarterstraße 19, 7461 Stadtschlaining, Tel: 03355/2694, www.geolhofer.at, dr.josef-hofer@geol-hofer.at gerne mit Rat und Tat zur Seite.

Kosten:
je nach Bauvorhaben unterschiedliche Kosten.


Formulare:

§16(1) Bauanzeige geringf Bauvorh.docx

§17(1) Baubewilligung Ansuchen.docx

§20 Abbruch Mitteilung.docx

 

 


 


 

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